Kaufverträge und steuerliche Gestaltung
Wenn man sich an einem Start-Up oder allgemein einer GmbH beteiligen möchte, stellt sich schnell die Frage, wie man eigentlich ein (Teil-)Unternehmen kaufen kann und wie man dieses dann Halten kann. Share Deal oder Asset Deal bzw. steuerliches Privatvermögen oder doch eine Holding? Gemeinsam mit Matea Plavotic und Valentin Engelbert von HSP.law, hat sich Start-Up-Experte Christoph Rommer genau diesen Fragestellungen gewidmet. Im folgenden Beitrag erklären sie die verschiedenen Varianten und zeigen die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Möglichkeiten auf, um dir den nötigen Durchblick für deine Tätigkeiten als Investor zu verschaffen.
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Wie halte ich Start-Up-Beteiligungen richtig?
Bevor man sich den Kauf eines Start-Ups oder einer GmbH-Beteiligung überlegt, sollte man auch die steuerlichen Grundlagen dazu verstehen und wissen, was es für Konsequenzen hat, ob man z.B. als natürliche Person oder als GmbH mit einer Zwischen-Holding die Start-Up-Beteiligung kauft. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Varianten sollen daher im Folgenden kurz dargestellt werden.
Unternehmensanteile im steuerlichen Privatvermögen
Hier geht man davon aus, dass es sich um eine natürliche Person handelt, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und dass das Start-Up eine GmbH ist.
Laufende Erträge (Dividenden)
Die laufenden Erträge aus einer Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird, werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% (Kapitalertragsteuer) besteuert. Das Besondere ist, dass die Erträge endbesteuert sind und nicht selbst in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, da diese bereits vom Start-Up, dessen Beteiligung man hält, abgeführt werden muss.
Verkauf der Anteile
Sollte im Zuge des Verkaufs ein Veräußerungsgewinn (=Veräußerungserlös – Anschaffungskosten) anfallen, unterliegt dieser, bei Beteiligungen im steuerlichen Privatvermögen, ebenfalls dem Sondersteuersatz von 27,5%. Im Gegensatz zu den laufenden Erträgen, muss dieser Veräußerungsgewinn aber verpflichtend in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Wichtig zu beachten ist, dass es sowohl der Kauf als auch der Verkauf von GmbH-Anteilen notariatsaktpflichtig ist und in dieser Konstellation die Anschaffungsnebenkosten (Notar, Rechtsanwalt, usw.) nicht berücksichtigt werden können.
Außerdem ist der Ansatz laufender Finanzierungskosten als Werbungskosten nicht zulässig.
Die Möglichkeit eines Verlustvortrags besteht im steuerlichen Privatvermögen generell nicht, möglich ist aber ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen und Kryptowährungen (seit 2022), sofern diese innerhalb desselben Kalenderjahres angefallen sind.
Unternehmensanteile im Betriebsvermögen einer Holding
Besonders wenn man mehrere Beteiligungen hält, liegt die Überlegung nahe, diese Beteiligungen nicht mehr im steuerlichen Privatvermögen zu halten, sondern eine Zwischen-Holding zu gründen.
Laufende Erträge (Dividenden)
Im Gegensatz zu den Ausschüttungen an Privatpersonen, die mit dem KESt-Steuersatz besteuert werden, sind Ausschüttungen an Holding-Gesellschaften steuerfrei. Dadurch bietet die Holding einen Thesaurierungsvorteil gegenüber der vorangegangenen Variante. Die Ausschüttung von der Holding an die Gesellschafter unterliegt dann aber wieder dem Sondersteuersatz von 27,5%.
Verkauf der Anteile
Hier ist ebenfalls der Veräußerungsgewinn (=Veräußerungserlös – Anschaffungskosten) ausschlaggebend. Der Veräußerungsgewinn unterliegt bei der Holding-GmbH der Körperschaftsteuer in Höhe von derzeit 24% (ab 2024: 23%). Das Besondere bei der Holding ist, dass nun die Anschaffungsnebenkosten (Due Diligence, Notar, Rechtsanwalt, usw.) mitberücksichtigt werden dürfen und die Anschaffungskosten erhöhen. Im Fall eines Veräußerungsverlusts ist dieser zwingend auf 7 Jahre zu verteilen, außer es ist im selben Geschäftsjahr ein Veräußerungsgewinn entstanden mit dem gegengerechnet werden kann.
Die Zinsen aus einer möglichen Fremdfinanzierung dürfen bei der Holding als laufender Aufwand verbucht werden und wirken somit gewinnmindernd.
Ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zum steuerlichen Privatvermögen ist auch der Verlustvortrag. Dieser ist bei der Holding zeitlich unlimitiert möglich und kann man Gewinnen in den Folgejahren gegengerechnet werden. Zu beachten ist nur die oben bereits erwähnte verpflichtende Verteilung auf 7 Jahre und die Verrechnungsgrenze (max. 75% des jährlichen Gewinns dürfen mit früheren Verlusten gegengerechnet werden).
Der größte Nachteil der Holding, neben dem erhöhten Verwaltungsaufwand für die laufende Buchhaltung, die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse, ist sicherlich die insgesamt höhere Steuerbelastung. Auf die Veräußerungsgewinne der Holding fällt im ersten Schritt die KöSt (2023: 24%) an. Will man diese Gewinne an die Gesellschafter ausbezahlen, ist in einem zweiten Schritt noch die KESt in Höhe von 27,5% abzuführen, was zu einer Gesamtbelastung von 44,9% (2023; 2024: 44,2%) führt.
Wie kann man Unternehmensanteile kaufen?
Grundsätzlich kann man eine GmbH entweder mittels Asset Deal oder Share Deal übermitteln. Beim Share Deal werden die Geschäftsanteile des gesamten Unternehmens veräußert, während beim Asset Deal bestimmt Unternehmensgegenstände oder das Unternehmen in seiner Gesamtheit veräußert wird. Zwischen den beiden Varianten bestehen auch Unterschiede betreffend der einzuhaltenden Formvorschriften. Beim Share Deal ist nach §76 (2) GmbHG ein Notariatsakt notwendig und die Eintragung im Firmenbuch hat rein deklarative Wirkung. Der Asset Deal hingegen ist grundsätzlich formfrei. Im Folgenden sollen die beiden Varianten näher vorgestellt werden.
Share Deal
Wie bereits erwähnt, wird bei einem Share Deal ein Geschäftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen. Der Gesellschafter kann dabei eine natürliche oder auch juristische Person sein. Der Kaufgegenstand ist der Geschäftsanteil inklusive aller Rechte und Pflichten, die einem Gesellschafter zukommen. Der Verkäufer ist in dieser Konstellation der (alt) Gesellschafter und der Käufer der (neu) Gesellschafter, wobei der Rechtsträger weiterhin die Gesellschaft bleibt, die durch die Transaktion unverändert bestehen bleibt. Das bedeutet, dass sämtliche Verträge, das Eigentum der Gesellschaft, usw. völlig unberührt bleiben und die Vertragspartner der Gesellschaft grundsätzlich auch kein Widerspruchsrecht haben. Ausgenommen sind davon Verträge mit einer Change-of-Control-Klausel. Solche Klauseln sind öfter in wichtigen Verträgen (wie z.B. in Kreditverträgen) zu finden und können dem Vertragspartner bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Beteiligungsänderungen einräumen. Beispiele hierfür wären etwa Zustimmungsrechte bei einer wesentlichen Beteiligungsänderung oder verschiedene Aufgriffsrechte.
Im Allgemeinen gilt, dass Geschäftsanteile übertragbar und auch vererblich sind. Die Teilbarkeit der Anteile muss aber jedenfalls ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.
Eine Alternative zum Verkauf von Geschäftsanteilen wäre eine ordentliche Kapitalerhöhung. Hierfür würde man das Stammkapital der Gesellschaft erhöhen und diese Erhöhung würde dann vom neuen Gesellschafter geleistet werden. Da dadurch aber die Anteile der bestehenden Gesellschafter prozentuell gemindert werden, ist auch der sogenannte Verwässerungsschutz zu beachten, der den Alt-Gesellschaftern ein Bezugsrecht für die neuen Anteile einräumt.
Oft sind im Gesellschaftsvertrag weitere Voraussetzungen festgelegt, die bei der Übertragung bzw. Veräußerung von Geschäftsanteilen erfüllt werden müssen. Die häufigsten sollen im Folgenden kurz erklärt werden:
- Vinkulierung: Hierbei muss für die Übertragung eines Geschäftsanteils die Zustimmung eines weiteren oder der übrigen Gesellschafter eingeholt werden.
- Vorkaufsrechte: Wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen will, muss er sie vorher den übrigen Gesellschafter zu denselben Bedingungen anbieten.
- Mitveräußerungsrechte/-pflichten: Diese räumen den übrigen Gesellschaftern, sollte ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen, sich anzuschließen und ihre Anteile ebenfalls zu denselben Bedingungen mitzuverkaufen.
Der Punkt der Gewährleistung ist ebenfalls ein wichtiger Punkt, der im Rahmen eines Share Deals in den Kaufverträgen geregelt werden muss. Das zentrale Thema hierbei ist, für welche Aspekte des Unternehmens die Verkäuferseite haftet. In der Praxis stellt dies häufig einen großen Streitpunkt dar. Der §78 GmbHG, die sogenannte Vormännerhaftung, ist hier auch noch zu erwähnen. Sollte das Stammkapital nicht vollständig einbezahlt worden sein (in der Praxis häufig der Fall), haften laut §78 GmbHG die Vor-Gesellschafter, wenn das Stammkapital nicht einbringlich ist.
Was nach der Abwicklung des Kaufvertrags passiert und welche Auswirkungen das auf die Gesellschaftsstrukturen hat, ist darüber hinaus ebenfalls ein wichtiger Aspekt des Share Deals, der üblicherweise in Syndikatsverträgen geregelt wird.
Ablauf eines Share Deals
Im Folgenden soll der schematische Ablauf eines Share Deals dargestellt werden. Davor gilt es aber noch die Begriffe Signing und Closing abzugrenzen: Unter dem Begriff Signing versteht man die Unterzeichnung der Vertragsdokumente, während man den dinglichen Vollzug der Transaktion als Closing bezeichnet.
Vor Signing
Zu Beginn wird üblicherweise ein Letter of Intent zwischen den potenziellen Vertragsparteien abgeschlossen. Dieser beurkundet den verkäuferseitigen Wunsch die Gesellschaftsanteile zu verkaufen, sowie den käuferseitigen Wunsch die Anteile zu erwerben. Dies geht in den meisten Fällen mit einer Exklusivitätsvereinbarung einher, die den Parteien genug Zeit für die Vertragsverhandlungen zusichern soll und besonders auch der Käuferseite genug Zeit für eine gründliche Prüfung des Unternehmens zu geben. Diese geschieht im Rahmen einer Due Diligence Prüfung, die üblicherweise von externen Beratern (meist Steuerberater und Juristen) durchgeführt wird, um dem Käufer ein möglichst klares Bild über die Gesellschaft zu geben. Parallel zur Due Diligence beginnen dann auch die Vertragsverhandlungen, die im Idealfall dann im Signing müden.
Signing
Beim Signing wird dann das Verpflichtungsgeschäft eingegangen bzw. die Vertragsdokumente werden von den Vertragsparteien unterzeichnet. Mit dieser Verpflichtung werden die Gesellschaftsanteile aber nicht automatisch übertragen.
Closing Bedingungen
Besonders bei aufwendigeren Share Deals ist es oft der Fall, dass vor der tatsächlichen Übertragung der Anteile noch vertraglich festgelegt Bedingungen – die Closing Bedingungen – erfüllt werden müssen. Beispielsweise kann, wie oben beschrieben, eine Vinkulierung oder ein Vorkaufsrecht vereinbart sein, wodurch man die Zustimmung bzw. nicht Ausübung abwarten muss, bevor die Anteile tatsächlich übertragen werden können.
Closing und Closing-Actions
Sobald die Closing Bedingungen erfüllt sind, findet dann das Closing statt. Das Closing ist das Verfügungsgeschäft, bei dem die Anteile dann tatsächlich auf den Käufer übertragen werden und die Transaktion dinglich vollzogen wird. Im Zuge dessen werden auch die abschließenden Maßnahmen (wie z.B. die Ausbezahlung des Kaufpreises vom Treuhandkonto) durchgeführt. Die Übertragung der Anteile wirkt grundsätzlich ab Vereinbarung dinglich, die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ, aber dennoch notwendig.
Asset Deal
Anstelle von Anteilen an einer Gesellschaft werden beim Asset Deal bestimmte Vermögensgegenstände oder ein Unternehmen in seiner Gesamtheit veräußert. Der Vertragspartner ist dabei immer die veräußernde Gesellschaft selbst und der Verkaufsgegenstand ist in den meisten Fällen das Unternehmen oder aber ein bestimmter Vermögensgegenstand. Im Gegensatz zum Share Deal ändert sich beim Asset Deal nach der Transaktion der Rechtsträger und der Übergang der Rechte erfolgt im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge.
Für die Übertragung müssen Titel und Modus für sämtliche Rechtspositionen eingehalten werden. Am Beispiel einer Liegenschaft müsste also der Titel in Form eines Kaufvertrags eingehalten werden und als Modus müsste die Eintragung im Grundbuch erfolgen.
Im Unterschied zum Share Deal bedarf es bei der Übernahme von Vertragsverhältnissen außerdem der expliziten Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner. Darüber hinaus sind §38 UGB und §1409 ABGB zu beachten, die im Folgenden noch ausgeführt werden sollen.
§38 UGB
Dieser Paragraph sieht vor, dass unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse auf den Erwerber des Unternehmens übergehen. Eine weitere Rechtsfolge ist ein betragsmäßig unbeschränkter Schuldbeitritt des Erwerbers. Folglich haftet der Erwerber eines Unternehmens also für sämtlich Verbindlichkeiten. Der Vorteil des §38 UGB ist, dass dieser dispositiv ist und somit vertraglich ausgeschlossen werden kann.
§1409 ABGB
Ähnlich wie beim §38 UGB sieht der Gesetzgeber auch bei §1409 ABGB einen gesetzlichen Schuldbeitritt des Erwerbers vor. Er besagt, dass der Erwerber neben dem Veräußerer für sämtliche Schulden des Unternehmens, die er kannte oder kennen musste, haftet. Im Unterschied zum §38 UGB ist die Haftung hier aber mit den übernommenen Aktiven (also dem Vermögen des Unternehmens) beschränkt. Ein weiterer Unterschied ist, dass der §1409 ABGB zwingend ist und daher nicht ausgeschlossen werden kann.
Share Deal oder Asset Deal – Übersicht
Vor- und Nachteile | Share Deal | Asset Deal |
---|---|---|
Vorteile | idR. deutlich leichtere Abwicklung | Auswahl einzelner Assets möglich |
Nachteile | unbekannte Verbindlichkeiten/Haftungsrisiken | Zustimmung von jeweiligen Vertragspartnern immer nötig |
Autor
Christoph Rommer
christoph.rommer@tpa-group.at
+43 1 588 35 336