Arten der Tokenisierung

Bei der Tokenisierung gibt es aus steuerrechtlicher Sicht verschiedene Möglichkeiten, wie die Umwandlung von realen Vermögenswerten auf der Blockchain umgesetzt werden kann. Im folgenden Beitrag sollen die gängigsten Varianten aufgeschlüsselt werden.

Arten der Tokenisierung

Was ist Tokenisierung?

Spricht man beispielsweise von der Tokenisierung einer Immobilie, meint man damit das Umwandeln des realen Vermögenswerts (z.B. einer Wohnung) in Token auf einer Blockchain. Dabei soll jeder Token einen bestimmten Anteil an der Immobilie repräsentieren. Das Problem ist, dass direktes Eigentum an einer Immobilie nicht direkt tokenisiert werden kann, da dies eine Grundbucheintrag und damit einhergehend auch einen Notariatsakt erfordern würde. Ebenfalls müsste für die Übertragung der Anteile Grunderwerbsteuer abgeführt werden. Daher ist es erforderlich, dass Finanzinstrumente geschaffen werden, die die unterschiedlichen Aspekte des Eigentums an einer Immobilie abbilden und zu einer wirtschaftlichen Beteiligung der Anleger am Ergebnis führen.

Wie funktioniert Tokenisierung?

Ein Token repräsentiert das Eigentum an einem Recht auf der Blockchain. Dabei handelt es sich nicht um das sachenrechtliche Eigentum, sondern um ein schuldrechtliches Verhältnis. Durch dieses schuldrechtliche Verhältnis sollen die unterschiedlichen Aspekte des Eigentums wie beispielsweise eine Beteiligung am laufenden Ergebnis oder am Veräußerungserlös abgebildet werden. Diese Art von Token bezeichnet man als Security Token. Steuerlich betrachtet man das zugrunde liegende schuldrechtliche Instrument, die folgenden sind in der Praxis immer wieder zu finden.

Tokenisierung durch Darlehen

Eine der Optionen den Cashflow abzubilden ist mittels eines nachrangigen Darlehens. Diese kommen üblicherweise bei der Refinanzierung von Eigenkapital zur Anwendung und ihre Laufzeit ist üblicherweise mit der Projektlaufzeit begrenzt. Das höhere Risiko, das durch die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern besteht, wird meist durch eine höhere Verzinsung ausgeglichen.

Je nach Ausgestaltung kann für die Einkünfte aus einem nachrangigen Darlehen der besondere Steuersatz für Erträge aus Kapitalvermögen (KESt) oder der progressive Einkommensteuertarif Anwendung finden. Damit der besondere Steuersatz und auch die Endbesteuerungswirkung zur Anwendung kommt, muss es sich bei dem Darlehen um ein Forderungswertpapier handeln, dass öffentlich angeboten wurde. Durch die Tokenisierung eines Nachrangdarlehens kann besonders der Aspekt des öffentlichen Angebots leichter erreicht werden.

Tokenisierung durch Genussrechte

Genussrechte bieten große Flexibilität bei der Ausgestaltung und können steuerlich sowohl als Fremd- als auch als Eigenkapital klassifiziert werden. Ebenso kann die Verzinsung und Laufzeit von völlig fix bis völlig variable gestaltet werden und auch eine Beteiligung am Veräußerungserlös kann vereinbart werden.

Abhängig von der Gestaltung kann in zwei verschiedene Arten von Genussrechten unterschieden werden, die im Folgenden näher aufgeschlüsselt werden sollen.

Substanzgenussrecht

Bei Substanzgenussrechten handelt es sich um schuldrechtliche Ansprüche, die eine Beteiligung am Gewinn und Verlust, am Vermögen und am Liquidationserlös abbilden. Neben dem Anspruch auf einen zu Beginn des Geschäftsjahres unbekannten Betrags (Gewinnbeteiligung) müssen gemäß Rechtsprechung des VwGH auch die Kriterien für Eigenkapital vorliegen und überwiegen. Zu diesen gehören ua. die unbegrenzte Laufzeit, Gewinnabhängigkeit der Vergütung, Nachrangigkeit gegenüber Gläubigern und das Fehlen einer Besicherung. Die Einkünfte aus Substanzgenussrechten sind als „gleichartige Bezüge aus Genussrechten“ zu klassifizieren und unterliegen daher dem besonderen Steuersatz für Erträge aus Kapitalvermögen (KESt).

Obligationenähnliches Genussrecht

Das obligationenähnliches Genussrecht stellt steuerliches Fremdkapital dar. Hierfür müssen analog zum Substanzgenussrecht der Charakteristika für Fremdkapital vorliegen. Hierunter fallen keine Beteiligung am ganzen Gesellschaftsvermögen, Gleichrangigkeit mit anderen Gläubigern, Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten, eine Vereinbarung über Zinsen und eine beschränkte Laufzeit. Hinsichtlich der Besteuerung muss beim obligationenähnlichen Genussrecht ähnlich wie bei einem nachrangigen Darlehen geprüft werden, ob es sich um ein Forderungswertpapier handelt und ob dieses öffentlich angeboten wurde. Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, ist der besondere Steuersatz (KESt) anzuwenden.

Berücksichtigung von Wertsteigerungen bei der Tokenisierung

Ein Wandlungsrecht kann als eine Absicherung im Fall von Wertsteigerungen vereinbart werden. Ist ein solches Recht vereinbart, kann der Anleger an Stelle von der Rückzahlung seines Investments die Lieferung von einer bestimmten Menge an Anteilen an der Projektgesellschaft verlangen. Hier gilt es aber zu beachten, dass beim Wechsel des Finanzinstruments ein entgeltlicher Vorgang – nämlich ein Tausch – vorliegt. Als Kaufpreis wird der Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts angesetzt, was zur Besteuerung von stillen Reserven führen kann.

Fazit zur Tokenisierung

Je nachdem für welche Gestaltungsform der Tokenisierung man sich entscheidet, kann es zu entscheidenden bilanziellen und steuerlichen Unterschieden kommen. Aufgrund der Neuheit der Technologie, gibt es für die Umsetzung solcher Projekte auch wenige Referenzprojekte bzw. Standardisierungen. Daher sollte man für die Umsetzung eines Tokenisierungsprojekts jedenfalls den Rat von Expert:innen einholen, um zur idealen Umsetzung für das individuelle Projekt zu gelangen.

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Autor

Florian Petrikovics

Florian Petrikovics
Experte für Tokenisierung & PropTech